Kindergeld während des dualen Studiums

Finanzgericht Münster verweist auf Ausbildungsverhältnis

Während eines dualen Studiengangs bekommen die Eltern der Studierenden noch Kindergeld. Das gilt auch, wenn es sich dabei um eine Zweitausbildung handelt. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28. August 2013.

 

Solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet, wird bis zum 25. Geburtstag Kindergeld gezahlt. Seit 2012 spielt es diesbezüglich auch keine Rolle mehr, wie hoch das eigene Einkommen des Kindes tatsächlich ist. Wenn es sich aber um eine Zweitausbildung handelt, durfte eine nebenher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht den Umfang von 20 Stunden pro Woche überschreiten. Diese Regelung kann im Fall eines dualen Studiums mit den Praxisphasen im Unternehmen kollidieren. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, entschied jetzt das Finanzgericht Münster.
 
In diesem Fall hatte ein junger Mann vor seinem dualen Studium im Bereich „Mechatronik/Automatisierungstechnik“ zunächst eine Ausbildung als Elektrotechniker gemacht. Somit handelte es sich um eine Zweitausbildung, was aus rechtlicher Sicht eine wichtige Rolle spielt. Das Unternehmen zahlte ihm während des Studiums ein Gehalt zwischen 766 und 935 Euro pro Monat.
 
Da er während der Praxisphasen 37 Stunden pro Woche im Betrieb arbeitete, wollte die Familienkasse kein Kindergeld mehr zahlen. In diesen Phasen ist die 20-Stunden-Grenze zwar klar überschritten, aufs ganze Jahr gerechnet jedoch, waren es aufgrund der Theoriephasen in der Hochschule insgesamt nur 17 Stunden pro Woche, die der dual Studierende in der Firma verbrachte.
 
Diese 20-Stunden-Grenze ist in diesem Fall nicht der ausschlaggebende Faktor, entschied das Gericht. Eine zeitliche Begrenzung sei nur Sinnvoll, wenn die Arbeit inhaltlich nichts mit dem Studium zu tun habe. Bei einem dualen Studium müssen die Praxisphasen im Unternehmen aber aufgrund des hohen Bezugs zur Theorie im Studium als Teil des Ausbildungsverhältnisses gesehen werden. Somit befindet sich ein dual Studierender rechtlich in einer Ausbildung und ist bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt, unabhängig vom eigenen Einkommen und dem zeitlichen Umfang der Praxisphasen im Unternehmen.
 


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Quelle: http://www.juraforum.de; Foto: lillysmum / pixelio.de
Autor: Dennis Prumbaum

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