Kindergeld auch nach Abschluss der Ausbildung

Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten des dual Studierenden

Auch wenn der praktische Teil eines ausbildungsintegrierenden Studiengangs bereits abgeschlossen ist, muss die Familienkasse das Kindergeld weiterhin zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Studierenden während der Beendigung des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dies beschloss der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 3. Juli, dass Anfang November bekannt wurde.

 

Der Fall

 
In diesem Fall nahm der Sohn der Klägerin nach seinem Abitur ein ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang auf. Neben der theoretischen Ausbildung an der Hochschule im Studiengang Steuerrecht absolvierte er die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung, arbeitete er parallel zum Studium mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei.
 
Nach Auffassung der Familienkasse war die Erstausbildung mit dem Berufsabschluss zum Steuerfachangestellten beendet. Deshalb wurde die Kindergeldfestsetzung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Die Begründung hierfür war die hohe Arbeitszeit in der Steuerberatungskanzlei.
 

Das Urteil

 
Der Bundesfinanzhof negierte die Entscheidung der Familienkasse jedoch. Auch das nach Abschluss der studienintegrierten Ausbildung zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium sei somit noch als Teil einer der Erstausbildung zu werten. Die Ausbildungsabschnitte sind zeitlich und inhaltlich so nah am Studium, dass sie als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung zu verstehen sind. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Unabhängig vom geleisteten Arbeitsaufwand versteht der Bundesfinanzhof das ausbildungsintegrierende Studium also als eine Ausbildung, die lediglich mehrere Abschlüsse beinhaltet.
 

Die Konsequenz für dual Studierende

 
Allerdings wurde auch betont, dass dies nicht gilt, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Da dies aber in einem dualen Studium aufgrund der Erwartungshaltung des Praxispartners ohnehin nicht der Fall ist, gilt für dual Studierende: Bist Du unter 25 Jahre alt und belegst einen ausbildungsintegrierenden Studiengang, bekommen Deine Eltern das Kindergeld ausgezahlt, bis das gesamte Studium beendet ist. Dass das Kindergeld auch weiter ausgezahlt werden kann, wenn das duale Studium eine Zweitausbildung ist, zeigt dieser Fall, der im August veröffentlicht wurde.
 


Tags: duales studium, Ausbildung, dual Studierende, Recht, Kindergeld, Urteil, ausbildungsintegrierender Studiengang, Erstausbildung, Bundesfinanzhof, Anspruch
Quelle: http://www.lto.de/; Foto: Lupo / pixelio.de
Autor: Dennis Prumbaum

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